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Mitgliederbereich
(Archiv)

Es ist soweit: Rufen Sie Ihren Hausmeister persönlich während unserer Geschäftszeiten für Terminvereinbarungen oder bei Fragen zu Kleinreparaturen an! 


Neue Servicenummer zu Ihrem Hausmeister: (030) 42 19 08 -88 

Wählen Sie beim Anruf in der Navigation Ihr Wohngebiet und damit Ihren zuständigen Hausmeister aus:

  • Auswahl 1:   Am Ostseeplatz, Dichter-Viertel, Thälmann-Park
  • Auswahl 2:   Mühlenkiez Nord (Gürtelstr./ Michelangelostr./ Pieskower Weg)
  • Auswahl 3:   Mühlenkiez Süd (Hanns-Eisler-Str./ Thomas-Mann-Str./ Einsteinstr./ Kniprodestr.)
  • Auswahl 4:   Blumenviertel, Am Volkspark Friedrichshain

 

Weiterhin können Sie zu den persönlichen Hausmeister-Sprechzeiten gehen:
dienstags von 16:00 – 17:00 Uhr und donnerstags von 9:00 – 10:00 Uhr.

Außerhalb der Geschäftszeiten können über diese Hausmeisternummer Havariefälle dem Bereitschaftshausmeister gemeldet werden.

Bereitschaftshausmeister bei Havarie-Fällen | Ebenso aktuelle Nummer: 0172 – 310 04 35

Die Vertreterversammlung beschloss Satzungsänderung

In der Vertreterversammlung vom 28. Juni 2018 beschlossen die Vertreter Änderungen in der Satzung der Zentrum. Im Anschluss wurde am 17. September 2018 die damit geänderte Satzung in das Genossenschaftsregister eingetragen und ist damit für unsere Genossenschaft in Kraft getreten.

Die neue Satzung können Sie hier einsehen: Satzung 28.06.2018.

Satzungsgemäß hat die Tätigkeitsperiode der neu gewählten Vertreter nach der ordentlichen Vertreterversammlung am 30. Juni 2016 begonnen.

 

Herzlichen Glückwunsch zur Wahl als Vertreter!

Die Wohnungsbaugenossenschaft Zentrum beglückwünscht alle neu gewählten Vertreter zu Ihrer Wahl!
Aufsichtsrat und Vorstand freuen sich auf eine konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle unserer Genossenschaft und bedanken sich für ihr Engagement und ihre Unterstützung.
Wir wünschen allen neu gewählten Vertretern eine erfolgreiche Amtszeit!

 

Herzlichen Dank für Ihr Engagement als Vertreter!

Die Wohnungsbaugenossenschaft Zentrum bedankt sich zudem bei allen ausgeschiedenen Vertretern für ihre Bereitschaft und ihr Engagement während ihrer Amtszeit als Vertreter!
Aufsichtsrat und Vorstand danken für eine vertrauensvolle, konstruktive und unterstützende Zusammenarbeit.
Wir wünschen allen ausgeschiedenen Vertretern alles Gute!

Der Wahlvorstand der Wohnungsbaugenossenschaft Zentrum eG informiert über die diesjährige Vertreterwahl

Was gehört zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung?


Die Zuständigkeit regelt das Genossenschaftsgesetz (GenG) und
§ 35 der Satzung der WBG Zentrum eG.
Hier ein kurzer Einblick in die Zuständigkeiten der Vertreterversammlung:

  • Die Vertreterversammlung stellt den vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat geprüften Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Mit der Feststellung wird der Jahresabschluss verbindlich und zur Grundlage der Gewinnverwendung (§ 36 Abs.1 GenG).
  • Die Vertreterversammlung wählt den Aufsichtsrat. Dabei trägt die Vertreterversammlung eine besondere (Auswahl-) Verantwortung für die Unabhängigkeit sowie die (fachliche) Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder.
  • Die Vertreterversammlung ist das für Satzungsänderungen allein zuständige Organ der Genossenschaft. Außerdem entscheidet die Vertreterversammlung über die Wahlordnung.

Diese Aufgabenzuweisung ist zugleich Ausdruck genossenschaftlicher Selbstverwaltung und genossenschaftlicher Verbandsdemokratie. Die Vertreterversammlung ist nach den Vorgaben des GenG kein Geschäftsführungsorgan. Sie kann den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats keine bindende Weisung erteilen. Sie ist nach dem Gesetz folglich auf „Grundlagenbeschlüsse“ beschränkt (§ 48 Abs. 1 GenG). Die Vertreterversammlung hat außerdem keine Zuständigkeit im Rahmen der Geschäftsführung. Diese liegt allein beim Vorstand.

Die Vertreterversammlung ist ein Grundlagenorgan der Genossenschaft.

Welche Stellung haben die Vertreter der Genossenschaft?


Die Vertreterversammlung ist das zentrale Willensbildungs- und Entscheidungsorgan der Genossenschaft.

  • Als solche treffen die Vertreter ausgeprägte Treuepflichten gegenüber der Genossenschaft. Sie sind stets den (unternehmerischen) Interessen der gesamten Genossenschaft verpflichtet. Als Unternehmensorgan haben die Vertreter bei allen Entscheidungen das Unternehmensinteresse, insbesondere den Fördergrundsatz und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder, zu beachten.
  • Vertreter sind nicht Repräsentanten ihres Wahlkreises oder ihrer Wähler. Sie sind an Weisungen folglich nicht gebunden. Im Rahmen der Beschlüsse der Versammlung handeln sie dabei unter eigener Verantwortung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihrerseits die Bindung durch die Satzung sowie die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bezüglich der Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat zu beachten.
  • Die Vertreter sind keine Außenvertreter der Genossenschaft im Verhältnis zu Mitgliedern oder Dritten. Sie üben Ihre Befugnisse folglich ausschließlich in der Vertreterversammlung aus (§§ 43 Abs.1, 43a GenG). Ihnen obliegt nicht die Entgegennahme und Nachprüfung von Beschwerden der Mitglieder und Mieter. Sie sind zur Abgabe von Erklärungen im Namen der Genossenschaft nicht befugt. Die Vertreter besitzen keine besonderen Rechte und Pflichten gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern ihres Wahlbezirks.
  • Der Kontakt zu den Mitgliedern– speziell zu denen im Wahlbezirk – sollte selbstverständlich sein.
Wer kann als Vertreter (§ 43a Abs. 2 GenG) gewählt werden?

Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. Die Regelung ist von zwingender Natur und kann durch die Satzung weder eingeschränkt noch erweitert werden.

Die Vertreterversammlung der WBG Zentrum eG besteht mindestens aus 50 gewählten Vertretern. Die Vertreter werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Auf je 100 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. (§ 31 der Satzung der WBG Zentrum eG)